Allgemeine Miet- und Vertragsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen
Die vorliegenden Allgemeinen Miet- und Vertragsbedingungen sind ein integrierter Bestandteil des Mietvertrags. Weiter gehören zu jedem Mietvertrag eine Inventarliste und ein Übergabeprotokoll. Das Fahrzeug ist Eigentum der Franz AG, nachfolgend Vermieterin genannt. Alle Preise verstehen sind in Schweizer Franken (CHF) inkl. 7.7% MwSt.

2. Reservation, Kaution und Zahlung
Bei der Unterzeichnung des Mietvertrags wird für den Mieter eine Anzahlung von CHF 500.00 sofort fällig. Diese Anzahlung bildet zugleich die Kaution, welche dem Mieter bei korrekter (siehe Artikel 4) Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet wird. Soweit die Vermieterin noch offene Forderungen gegenüber dem Mieter hat, kann diese ihre Forderungen mit der Anzahlung verrechnen. Das Fahrzeug gilt erst nach eingegangener Anzahlung als reserviert. Die gesamten Mietkosten sind bis spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu bezahlen.

3. Vertragsrücktritt
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind folgende Anteile der vereinbarten Gesamtkosten zu bezahlen:

  • bis 60 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtkosten
  • 59 bis 30 Tage vor Mietbeginn 60% der Gesamtkosten
  • 29 Tage bis Mietbeginn 100% der Gesamtkosten

4 .Übernahme & Rücknahme des Fahrzeugs
Fahrzeug Übergabe: ab 13:30 Uhr
Fahrzeug Rücknahme: bis spätestens 11:00 Uhr
Der genaue Übernahmetermin wird vorgängig vereinbart. Keine Rücknahme an nationalen und regionalen Feiertagen.

Das Mietverhältnis beginnt bei der Übernahme des Wohnmobils an der Vermietstation und endet mit der Rückgabe auf dem Gelände der Vermietstation.

Die Vereinbarung von abweichenden Uhrzeiten sind nach Absprache zwischen der Vermieterin und dem Mieter möglich. Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeuges nach der vereinbarten Uhrzeit, wird dem Mieter pro angebrochene Stunde CHF 100.00 in Rechnung gestellt.

Sowohl bei der Übergabe wie bei der Rückgabe wird ein Protokoll betreffend den Zustand des Fahrzeuges wie Zubehörs erstellt und durch den Mieter und die Vermieterin unterzeichnet. Das Fahrzeug wird in einwandfreiem Zustand und ohne Mängel abgegeben, der Mieter hat das Fahrzeug innen gereinigt und das Zubehör im gleichen Zustand zurückzugeben. Falls das Fahrzeug innen nicht gereinigt ist, oder Nachreinigungen notwendig sind, berechnet die Vermieterin den entsprechenden Aufwand zu CHF 150.00 pro Stunde. Sollten nachträglich verdeckte oder unbemerkte Mängel oder Schäden durch die Vermieterin festgestellt werden, so hat die Vermieterin Anrecht darauf, den Mieter diesbezüglich zu belangen und ihn entsprechend zur Verantwortung zu ziehen.

Die Kosten betreffend eine Aussenreinigung des Fahrzeugs ist im Mietpreis inbegriffen. Der Mieter kann dafür vor der Rückgabe die hauseigene Waschstrasse auf dem Betriebsgelände der Vermieterin (Landstr. 151, 5430 Wettingen) nutzen.

Der Frischwassertank ist vor der Abgabe durch den Mieter zu entleeren. Der Abwassertank ist regelmässig zu entleeren, insbesondere vor der Rückgabe. Der Treibstofftank ist vor der Rückgabe durch den Mieter voll zu tanken. Ist der Frischwassertank und/oder der Abwassertank nicht geleert, hat der Mieter für die diesbezüglichen Aufwendungen der Vermieterin pauschal CHF 150.00 zu bezahlen. Soweit das Fahrzeug nicht vollgetankt ist, hat der Mieter für den fehlenden Treibstoff CHF 3.00 / Liter zu bezahlen.

Im Mietpreis inbegriffen ist eine Fahrleistung von 250 km pro Tag. Für Mehrkilometer werden CHF 0.60 pro km verrechnet.

Vorzeitige Fahrzeugrückgabe oder das Nichterreichen der im Vertrag vereinbarten Gesamtkilometer, berechtigen zu keiner Mietreduktion.

Für den Fall, dass das Fahrzeug infolge Unfall oder anderer nicht von der Vermieterin verschuldeten Ursachen ausfällt, bemüht sich diese um ein Ersatzfahrzeug. Sollte kein Ersatzfahrzeug gefunden werden, erhält der Mieter die geleistete Zahlung vollumfänglich zurückerstattet. Weitere Forderungen können nicht geltend gemacht werden. Der Ausfall eines oder mehrerer Geräte (Kühlschrank, Batterie, Heizung etc.) berechtigt zu keiner Schadenersatzforderung resp. Mietzinsreduktion.

5. Lenker
Alle Lenker sowie allfällige Zusatzlenker des Fahrzeuges sind der Vermieterin vor Mietbeginn bekannt zu geben. Voraussetzung: Gültiger Führerschein der Kategorie B bis 3,5t Gesamtgewicht.

6.Sorgfaltspflicht
Der Mieter verpflichtet sich, das ihm anvertraute Fahrzeug mit grösster Sorgfalt zu benützen. Bei der Verwendung des Fahrzeugs hat sich der Mieter stets an die gesetzlichen Vorschriften zu halten. Der Mieter ist während der Mietdauer für den vorschriftsgemässen Unterhalt des Fahrzeuges verantwortlich. Der Öl- und Wasserstand sowie der Reifendruck sind alle 1’000 km zu prüfen. Motorenöl und Scheibenwischwasser sind Verbrauchsmaterial und gehen zu Lasten des Mieters. Für Schäden, die durch mangelhaften Unterhalt oder unsachgemässe Behandlung durch den Mieter entstehen, haftet dieser.

7. Haftung & Versicherung
Der Mieter erklärt durch seine Unterschrift, dass der Wagen beim Mietantritt von ihm geprüft und in Ordnung befunden wurde. Er fährt das Fahrzeug ausschliesslich auf eigenes Risiko und eigene Gefahr und trägt die Verantwortung für alle Schäden, die während der Dauer der Miete am Mietfahrzeug und Zubehör eintreten oder durch das fahrend es Fahrzeugs entstehen. Ausgenommen sind Defekte, welche auf normale Abnützung oder Materialfehler zurückzuführen sind. Hingegen ist der Mieter für Reparaturkosten verantwortlich, welche durch Unkenntnis und Missachtung entstehen. Das Fahrzeug ist mit einer Vollkaskoversicherung (Selbstbehalt CHF 1‘000.00 pro Schadenfall) und einer Haftpflichtversicherung (Selbstbehalt CHF 300.00 pro Schadenfall) versichert. Der Mieter haftet bis zum Betrag des Selbstbehaltes für sämtliche der Vermieterin entstandenen Aufwendungen. Besteht seitens der Versicherung keine oder nur teilweise Deckungspflicht, so haftet der Mieter für den ungedeckten Teil des Schadens.

Schäden, welche durch Missachtung der Durchfahrtshöhe entstehen, sind immer vollständig durch den Mieter zu bezahlen. Die Fahrzeugversicherung lehnt jede Leistung ab. Zusätzlich gemietetes Zubehör wie Fahrradträger, etc. sind in der Fahrzeugversicherung nicht eingeschlossen. Schäden an Zubehör sind daher vollständig durch den Mieter zu begleichen.

Schäden und Aufwände, die als Folge von falscher Treibstofffüllung und/oder hineinschütten von falschen Flüssigkeiten in Behältnisse entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Die Fahrzeugversicherung lehnt jede Leistung ab.

8. Gebühren und Treibstoff
Die Kosten für Treibstoff, Autobahn, Tunnel, Fährverbindungen sowie sonstige Strassengebühren gehen zu Lasten des Mieters. Die Vignette für die Schweizer Autobahnen ist im Mietpreis inbegriffen.

9. Reparaturen & Pannen
Die Vermieterin behält sich vor, Reparaturen bei der offiziellen VW Vertretung seiner Wahl durchführen zu lassen. Das Fahrzeug ist über Total mobil im Falle einer Panne europaweit versichert (Total mobil ist europweit erreichbar während 24h unter der Telefonnummer +41 848 024 365).

Als Panne gilt jedes plötzliche und unvorhergesehene Versagen des Fahrzeugs, welches eine Weiterfahrt verunmöglicht oder gesetzlich nicht zulässt. Der Panne gleichgestellt werden: Reifendefekt, Marderschaden oder entladene Batterie. Nicht versichert sind: der Ausfall von technischen Geräten wie Klimaanlage, Standheizung, Kühlschrank, etc. welche die Weiterfahrt nicht verunmöglichen. Pannen und Defekte während der Mietdauer sind unverzüglich schriftlich durch den Mieter an camper@franz.ch zu melden.

Dringend nötige Reparaturen sind im Vorfeld mit der Vermieterin abzusprechen und durch eine offizielle VW Vertretung ausführen zu lassen. Vom Mieter verauslagte Reparaturkosten werden nur gegen Vorlegung einer detaillierten Rechnung, lautend auf Franz AG, Landstrasse 151, CH-5430 Wettingen, an den Mieter zurückerstattet.

10. Unfall und Einbrüche
Jeder Unfall oder Einbruch ist umgehend der örtlichen Polizeistation und schriftlich der Vermieterin an camper@franz.ch zu melden. Bei einem Unfall ist der sich im Fahrzeug befindende Unfallrapport vollständig auszufüllen und durch die Beteiligten zu unterzeichnen. Die Situation ist mit Skizzen, Fotos und Adressen allfälliger Zeugen festzuhalten. Der Vermieterin sind die notwendigen Unterlagen umgehend zukommen zu lassen, so dass sie die Anzeigepflicht gegenüber der Versicherung innerhalb Wochenfrist nachkommen kann. Es dürfen keine Schuldzugeständnisse auf den Namen der Vermieterin gemacht werden.

11. Übertreten der Verkehrsvorschriften
Für die Folgen von Verkehrsregelverletzungen, wie z.B. Bussen für Übertretungen von Verkehrsvorschriften jeglicher Art sowie Überschreitungen von Parkzeiten etc., haftet ausschliesslich der Mieter resp. hat dieser hierfür einzustehen und damit für diesbezügliche Kosten zulasten der Vermieterin aufzukommen. Die Vermieterin ist berechtigt, auf entsprechende behördliche Nachfrage hin zu deklarieren, wer das Fahrzeug gemietet hat und als Lenker hinterlegt wurde.

12. Verbote
Im Fahrzeug gilt striktes Rauchverbot. Das Mitführen von Tieren ist nur mit der Bewilligung der Vermieterin gestattet. Die Weitervermietung an Dritte ist untersagt. Die Werbung auf dem Fahrzeug darf weder entfernt noch überklebt werden. Reisen nach Russland, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Türkei, Serbien und in den Kosovo sind aus versicherungstechnischen Gründen nicht gestattet, ansonsten darf das Fahrzeug in Europa gefahren werden.

Die Benützung des Fahrzeugs ist untersagt:

  • für Personen, die unter Alkohol-, Medikamenten-oder Drogeneinfluss beziehungsweise einem anderen, die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand (z.B. Übermüdung oder Erkrankung) stehen

13. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist 5430 Wettingen (AG), Schweiz.

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